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Sie sind Unternehmer, haben sich mühsam Ihren Ruf aufgebaut und Ihre Produkte oder Dienstleistungen am Markt platziert und plötzlich tauchen dreiste Kopien auf? Sie wollen Ihre Marke auf rechtlich sichere Beine stellen? Verständlich, wenn es doch so einfach ist.

UWG - Liegt unlauteres Verhalten vor?

Das UWG räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, sich gegen schädigende Wettbewerbshandlungen von Konkurrenten zur Wehr zu setzen (auch Schutz von Konsumenten vor unlauterem Wettbewerb). Das UWG enthält eine Generalklausel (§ 1 Abs 1 UWG), die ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken vorsieht. Diese Generalklausel wird durch zwei Sonderfälle ergänzt: Aggressive (§ 1a UWG) bzw. irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktiken. Zu guter Letzt existiert noch die sogenannte "Schwarze Liste" - Geschäftspraktiken, die in dieser Liste aufgezählt sind, gelten unter allen Umständen als unlauter.

Markenschutz

Haben Sie beispielsweise ein Logo entwerfen lassen, welches Sie im Geschäftsverkehr verwenden, sollten Sie dieses schützen lassen. Zahlreiche Möglichkeiten bestehen. Haben Sie ein Logo, welches aus Text und Grafik besteht, bietet sich die Anmeldung einer Wort- Bildmarke an. Diesfalls ist die Kombination aus beidem geschützt. Auf Nummer sicher geht man, indem sowohl eine Wort-Bildmarke als auch eine reine Wort- und Bildmarke zusätzlich angemeldet werden.

Mein Angebot

Ich berate Sie hinsichtlich der Anmeldung Ihrer Marke und übernehme die gesamte Abwicklung für Sie. Dies unabhängig davon, ob es sich um die Anmeldung einer nationalen oder einer Gemeinschaftsmarke handelt.

Weiters berate und vertrete ich Sie in aktiven sowie passiven Prozessen unlautere Geschäftspraktiken betreffend. Von der Erhebung einer Klage bzw Klagebeantwortung samt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw Rekurs oder Widerspruch bis hin zur Erstellung von Unterlassungserklärungen stelle ich Ihnen meine Expertise zur Verfügung.

Beispiele unlauterer Geschäftspraktiken

Fallgruppen, die gem. § 1 UWG unterschieden werden: Rechtsbruch (zB Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften, Verstöße gegen das Öffnungszeitengesetz), Vertragsbruch (zB eines Lizenzvertrages), die Ausbeutung (zB Kopieren gleicher oder vergleichbarer Vorgänge), Behinderung (zB Preisunterbietung, Boykott), Kundenfang (zB Täuschung oder Irreführung).

Daneben unterscheidet man zwischen aggressiven (§ 1a UWG) und irreführenden (§ 2 UWG) Geschäftspraktiken. Eine aggressive Geschäftspraktik liegt vor, wenn diese geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen. Bei den irreführenden Geschäftspraktiken unterscheidet man wiederum zwischen Handlungen und Unterlassungen.

Anmeldung einer Gemscheinschaftsmarke

Der Antrag selbst ist in Alicante oder beim Patentamt Wien einzubringen. Es sind zwei Sprachen anzugeben, wobei diese aus allen 23 Sprachen der EU gewählt werden können. Die erste Sprache ist jene für die Marke selbst, die zweite für das Verfahren. Nach dem Eingang der Anmeldung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen sowie der Gemeinschaftsrecherchebericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Anmeldung

In weiterer Folge besteht die Möglichkeit für Dritte, Widerspruch bzw Bemerkungen zu erheben, wodurch es zu einem Zwischenverfahren mit Cooling-Off Phase (Vergleichsversuch) kommt, nach deren Abschluss die Marke eingetragen und eine Eintragungsurkunde ausgestellt wird. Bei abschlägigen Entscheidungen steht die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb von 2 Monaten an das EuG sowie dagegen die Klage an den EuGH offen.

Kosten

Für die Anmeldung einer nationalen Marke ohne Ähnlichkeitsrecherche verrechne ich pauschal € 360,00 (inklusive USt). Hinzu kommen die Kosten für die Schutzdauer von 10 Jahren iHv € 372,-. Darin enthalten ist der Schutz für drei Klassen nach der Nizzaer Klassifikation. Sollten Sie Ihre Marke für mehrere Klassen schützen lassen wollen, erhöht sich dieser Betrag um Gebühren von € 75,00 pro weiterer Klasse sowie Honorar von € 60,00 (inkl. USt.).

Ein besonderes Angebot mache ich Ihnen, für den Fall des Schutzes eines klassischen Logos, welches aus Bild- und Wortbestandteilen besteht: Wünschen Sie den Schutz sowohl als Wort-Bildmarke, als auch zusätzlich als Bild- und Wortmarke (3 Anmeldungen), biete ich dies um pauschal € 450,00 (inklusive USt.) zzgl. der oben genannten Gebühren an.

Total kostet Sie daher die Anmeldung einer nationalen Marke in meiner Kanzlei € 732,00 bzw. € 1.566,00 (alle 3 Marken in 3 Klassen) inklusive sämtlicher Gebühren.