Sie stehen kurz davor, sich scheiden zu lassen? Sie wollen Unterhalt für sich oder Ihre Kinder? Unterhalt wurde Ihnen zwar zuerkannt, dieser wird jedoch nicht bezahlt? Kein Einzelfall, ganz im Gegenteil - oftmals schaltet der menschliche Verstand aufgrund moralischer Dilemmas auf den Modus "stur". Um vielleicht doch noch den Versuch zu wagen, eine Lösung auf sachlicher Ebene zu finden, benötigen Sie einen Spezialisten.
Unverbindlicher Kostenrechner
Grundsätzlich gilt: Derjenige Gatte, der mehr verdient, als der andere, ist unterhaltspflichtig, sofern ihn ein Verschulden trifft und der andere Gatte auf den Unterhalt angewiesen ist. Sind beide berufstätig addiert man die Gehälter beider Gatten. Davon berechnet man 40% und zieht davon das Einkommen des geringer verdienenden Ehegatten ab. Das Ergebnis ist in etwa der diesem/r zustehende/r Unterhalt.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Frau verdient € 3.500,00 pro Monat (netto inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ihr Gatte bringt € 1.200,00 ins Verdienen. Zusammen verfügen sie daher über € 4.700,00. 40% davon betragen € 1.880,00. Zieht man davon nun das Einkommen des Gatten ab, bleibt ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von € 680,00.
Verfügte der Gatte über kein Einkommen, beträgt sein Unterhaltsanspruch in diesem Beispiel € 1.155,00 (33% von € 3.500,00). Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um Berechnungsgrundlagen handelt. Nicht immer werden genau 40% oder 33% zur Berechnung herangezogen.
Geben Sie das Gehalt Ihres Exgatten bzw Ihrer Exgattin sowie Ihr eigenes ein, um den Ehegattenunterhalt zu berechnen.
Coming soon!Ich übernehme sämtliche Vertretungen in Scheidungs- und Unterhaltsverfahren. Gerne können Sie mich auch bezüglich einer näherungsweisen Berechnung Ihres möglicherweise drohenden bzw Ihnen zustehenden Unterhaltes kontaktieren.
Ich berate Sie weiters bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchs- und sonstigem Vermögen. Auch für die Planung bereits im Vorfeld stehe ich Ihnen zur Verfügung. Es bietet sich beispielsweise an, Partnerschaftsvereinbarungen oder Ehepakte bereits vorab aufzusetzen. Im Fall der Scheidung sind damit viele Fragen bereits geklärt.
Dass es in vielen Fällen zu einer Neubemessung des Kindesunterhaltes kommen wird, konnten Sie bereits in meinen News lesen. Für die Berechnung des Kindesunterhaltes selbst gibt es einige Grundregeln. Herangezogen wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (netto). Allfällige Prämien sind zu berücksichtigen und jeweils durch 12 zu teilen. In der Praxis werden von dem dann so berechneten monatlichen Einkommen gewisse Prozentsätze als Berechnungsgrundlage herangezogen wie folgt:
0 bis 6 Jahre | 16% |
6 bis 10 Jahre | 18% |
10 bis 15 Jahre | 20% |
Ab 15 Jahren | 22% |
Abzug für jedes weitere Kind unter 10 Jahren | 1% |
Abzug für jedes weitere Kind über 10 Jahren | -2% |
Abzug für Unterhalt an die/den Ehegatt/in je nach Einkommen | -0-3% |
Weitere Zahlungslasten können sich durch den sogenannten Sonderbedarf ergeben. Sind beispielsweise eine Zahnspange oder sonstige Heilbehelfe notwendig, können über die Kostentragung dafür weitwendige Diskussionen resultieren.
Einvernehmliche Scheidung gem. § 55a EheG
Gut beraten ist man in den meisten Fällen damit, den Weg der einvernehmlichen Scheidung einzuschlagen. Diese ist immer dann notwendig, wenn die Ehe seit 6 Monaten unheilbar zerrüttet ist. Die Eheleute dürfen zwar in diesen 6 Monaten noch zusammengelebt bzw. gewohnt haben, nicht jedoch in einer ehelichen Gemeinschaft. Je nach vorhandenem Vermögen sind hier umfangreiche Divisionen von Vermögenswerten notwendig. Sofern der Ehe gemeinsame Kinder entspringen, sind im Zuge des Scheidungsverfahrens auch die Obsorge sowie der Unterhalt zu klären.
Auch wenn die Zeichen von Anfang an auf Sturm stehen, ist es auch nach Erhebung der Scheidungsklage wegen Verschuldens bzw. einer Heimtrennungsklage möglich, eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Meistens spart dies allen Beteiligten Geld, Zeit und Nerven.
Gehen aus der Ehe minderjährige Kinder hervor, besteht seit 01 Feb 2013 die Pflicht, eine geeignete Beratungsstelle aufzusuchen (§ 95 Abs 1 AußerStrG), um nachweisen zu können, dass Sie über die spezifischen Bedürfnisse Ihrer Kinder aufgeklärt wurden.
Hat einer der Ehepartner eine Eheverfehlung begangen, die so schwer ist, dass die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet wurde und an eine Wiederherstellung dieser nicht mehr zu denken ist, kann der jeweils andere Ehepartner die Scheidungsklage erheben.
In § 49 EheG heißt es dazu wörtlich: Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Ist die häusliche Gemeinschaft seit 3 Jahren aufgelöst, kann die sogenannte Heimtrennungsklage erhoben werden, wobei dem Scheidungsbegehren nicht stattzugeben ist, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Nach 6 Jahren ist dem Begehren dann jedoch jedenfalls statt zu geben.