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Zwar juristisch betrachtet noch stiefmütterlich behandelt, werfen Lizenzen, welche im Bereich der Open Source Software existieren, äußerst komplexe Fragen auf. Wer darf wann, wie und wo mit Software verfahren? Darf ich diese kopieren? Darf ich diese unter eine proprietäre Lizenz stellen und verkaufen? Was ist der virale Effekt?

Diese und weitere - oftmals urheberrechtliche - Fragen stellen sich. Gem. § 40a UrhG handelt es sich bei Computerprogrammen um Werke, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Der Begriff des Computerprogrammes umfasst dabei alle Ausdrucksformen, insbesondere daher auch den Maschinencode sowie das Material zur Entwicklung.

Definition von Open Source Software

Erstmals definiert wurde der Begriff in den frühen 80ern von Richard Stallmann. Nach ihm musste es erlaubt sein, das Programm für jeden Zweck einzusetzen, an die eigenen Bedürfnisse anzupassen, indem man es verändert, kopiert und kostenlos oder gegen Gebühr weitergibt und veränderte Versionen verbreitet.

Präzisiert wurde die Definition dann 1998 von Bruce Perens. Nach seiner Definition muss es erlaubt sein, das Programm zu kopieren, zu verändern und zu verbreiten, wobei das Verlangen von Lizenzgebühren zu untersagen ist und der Quellcode jedem Programmempfänger zugänglich gemacht werden muss. Außerdem darf keine Diskriminierung nach Personen, Gruppen oder Tätigkeitsfeldern erfolgen, die Rechte aus der Lizenz müssen jedem offen stehen und es dürfen keine weiteren Verpflichtungen durch eine zusätzliche Lizenz auferlegt werden. Die Lizenz darf andere Software nicht einschränken und muss technologieneutral sein.

Mein Angebot

Ich berate Entwickler nicht nur bei der Wahl ihrer Lizenzen (insbesondere Eclipse Public License sowie General Public License) sondern auch hinsichtlich sich auftuender Haftungsproblematiken sowie der in weiterer Folge oftmals notwendigen Abwehr geltend gemachter Ansprüche. Darüber hinaus erstelle ich auch eigene Lizenzverträge.

Ich halte auf Anfrage hin auch Vorträge zu der Thematik Open Source Software, Lizenzrecht sowie dem damit eng verflochtenem Urheberrecht.

Copyright - Copyleft

Der Copyright-Vermerk ist eine gängige Variante, um der Öffentlichkeit bewusst zu machen, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Unbedingt notwendig ist der Vermerk jedoch nicht, da ein Werk auch ohne ihn urheberrechtlich geschützt ist.

Copyleft heißt eine sich entwickelte Möglichkeit, Software zur freien Nutzung anzubieten, wobei mittels Verwendung verschiedener Lizenzen vom Urheber vorgegeben werden kann, dass auch alle modifizierten Versionen und Änderungen ebenfalls frei sein müssen. Eine darunter angesiedelte Methode, ist es, Software in die Public Domain zu entlassen, was bedingt, dass sie selbst programmiert wurde. Dies ist in den USA uneingeschränkt möglich, da das Urheberrecht selbst übertragbar ist, in Österreich jedoch nicht.

Lizenzmodelle

Untrennbar verbunden mit der Frage danach, ob man Copyleft oder Non-Copyleft Lizenzen verwendet, ist die Einteilung der verschiedenen Open Source Lizenzen. Das Institut IFROSS (Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software) hat hier eine sehr gute Einteilung vorgenommen.

Demnach werden 2 Kategorien, nämlich Copyleft und Non-Copyleft-Lizenzen und 5 Varianten, nämlich (1) mit, (2) ohne oder (3) mit beschränktem Copyleft, solche mit (4) Wahlmöglichkeiten und solche mit (5) Sonderrechten unterschieden.

Lizenzen mit strengem Copyleft sind beispielsweise die Common Public License bzw. jetzt die EPL. Im Gegensatz dazu ist die Apache License eine BSDartige Lizenz ohne Copyleft.

Copyleft, Non-Copyleft und viraler Effekt

Bei Lizenzen ohne Copyleft-Effekt (zB Apache) werden dem Entwickler sämtliche Freiheiten - bedingungslos hinsichtlich der Lizenzierung - eingeräumt. Bei den weit verbreiteten Lizenzmodellen wie der EPL oder GPL handelt es sich um Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt. Hier wird der Lizenznehmer dazu verpflichtet, veränderte Software unter der gleichen Lizenz zu verbreiten, unter der auch die ursprüngliche Software stand.

Vorsicht ist hinsichtlich des sogenannten viralen Effektes geboten: Wird von einer Software, die unter einer strengen Lizenz steht, auf eine solche verlinkt, die frei wäre (zB Apache), steht diese plötzlich auch unter der strengen Lizenz.