Ansprüche von Fahrzeugkäufern
Wir haben bereits vor einiger Zeit über mögliche Ansprüche in Zusammenhang mit dem "Abgasskandal " der Volkswagen AG berichtet. Nun möchten wir über die aktuelle Entwicklung informieren:
Betroffen von der in den Medien bereits zur Genüge diskutierten "Schummelsoftware ", die den Ausstoß von Stickoxid (NOx) auf dem Prüfstand optimiert, sind Fahrzeuge, bei welchen Motoren der Type EA 189 (1,2, 1,6 und 2,0-Liter Hubraum) verbaut sind.
Recht unkompliziert dargestellt wird die mögliche Lösung von Volkswagen bei den Motoren mit 1,2 und 2,0 Liter Hubraum: Hier soll ein Software-Update, welches in etwa eine halbe Stunde Arbeitszeit in einer Vertragswerkstätte in Anspruch nehmen soll, technisch dazu führen, dass der Ausstoß von Stickoxid auf dem Prüfstand nicht mehr optimiert wird.
Nicht ganz so einfach dürfte es allerdings bei den Motoren mit 1,6 Liter Hubraum werden: Hier soll vor dem Luftmassenmesser ein sogenannter Strömungsgleichrichter befestigt werden. Bei dem Strömungsgleichrichter handelt es sich um ein Gitternetz, welches den verwirbelten Luftstrom vor dem Luftmassenmesser beruhigt und dadurch den Verbrennungsvorgang optimiert. Zusätzlich soll auch ein Software-Update durchgeführt werden, wobei die Maßnahme insgesamt in etwa eine Stunde in Anspruch nehmen soll.
Durch diese Maßnahmen soll der Ausstoß an NOx derart reduziert werden, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Fraglich ist allerdings, weshalb die Fahrzeuge mit den Motoren des Typs EA 189 dann nicht gleich mit diesem Setup ausgeliefert wurden.
Der aktuelle Zeitplan von VW sieht vor, dass die Fahrzeuge ab Januar 2017 angepasst werden sollen.
Sollten Sie sich nicht damit zufrieden geben, dass Ihr Fahrzeug nur angepasst werden soll und schon alleine durch den Image-Schaden einen erheblich geringeren Wiederverkaufswert erzielen wird, kontaktieren Sie uns. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf.
Ansprüche von Aktionären
Sollten Sie Aktionär der Volkswagen AG sein (ISIN DE0007664039 bzw. DE0007664005), gibt es 2 Möglichkeiten, Schadenersatz zu fordern. Einerseits können Sie den Kursdifferenzschaden geltend machen, soferne Sie die Aktien nach dem 14. März 2015 erworben haben und am 19. September 2015 noch auf dem Depot hatten. Die Geltendmachung nach deutschem Recht vor einem österreichischen Gericht ist bei vorsichtiger Betrachtungsweise noch bis 19. September 2016 möglich. Gem. § 37 b Abs 4b WpHG (deutsches Wertpapierhandelsgesetz) betrug die Verjährungsfrist bis zur Änderung dieser Gesetzesbestimmung am 9. Juli 2015 1 Jahr, weshalb hier Eile geboten ist.
Andererseits können Aktionäre auch die Naturalrestitution nach § 249 BGB geltend machen. Die Verjährungsfrist dafür beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Frist läuft daher mit 19. September 2018 ab. Allerdings ist zu beachten, dass die Geltendmachung gestützt auf § 37b WphG schon alleine deswegen in der Praxis einfacher ist, da es bei wesentlichen Umständen zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Volkswagen AG kommt.
Dies wiederum bedeutet, dass nicht Sie als Aktionär Versäumnisse der Volkswagen AG beweisen müssen, sondern diese beweisen muss, dass sie sich korrekt verhalten hat und keine Insiderinformationen zurückgehalten hat. Dies dürfte nahezu unmöglich sein.
Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Kosten der Geltendmachung Ihrer Ansprüche haben, prüfen wir aufgrund einer Kooperation mit einem Prozesskostenfinanzierer gerne, ob dieser die Geltendmachung Ihrer Ansprüche finanziert. Bei einer positiven Prüfung entsteht für Sie kein Kostenrisiko. Im Gegenzug steht dem Finanzierer ein individuell zu vereinbarender Anteil am erfolgreich erstrittenen Betrag zu.