In Zusammenarbeit mit Maximilian Divischek von nova-rechner.at hat meine Kanzlei sich mit der Thematik des von der Republik Österreich zu Unrecht eingehobenen CO2-Malusbetrages bei Importen von Fahrzeugen aus der EU beschäftigt.

CO2-Malus bezahlt?

Dabei kamen wir zum Ergebnis, dass die Republik Österreich den CO2-Malusbetrag sowie in vielen Fällen auch den anteiligen Erhöhungsbetrag über einen Zeitraum von über zwei Jahren zu Unrecht einhob. § 6a NoVAG (Außerkrafttreten aufgrund des Abgabenänderungsgesetztes 2014 mit 28 Feb 2014) normierte auszugsweise folgendes:

"§ 6a. (1) Die gem. § 6 Abs. 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
1. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.
2. a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
b) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km."

Aus folgenden Gründen wurde der Malus zu Unrecht eingehoben: Der EuGH führte in seiner Entscheidung zu C-402/09 vom 04 Apr 2011 ("Ioan Tatu"), veröffentlicht am 28 Mai 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union, ("Ioan Tatu") aus, dass es den Mitgliedstaaten gem. Art 110 AEUV untersagt ist, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind, als bei gleichwertigen inländischen Waren:

"Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren."

Erst im Mai 2013 änderte die Republik Österreich ihre Rechtsauffassung, obwohl die Entscheidung des EuGH vom 07 Apr 2011 datiert!

Wir helfen betroffenen Personen und werden mit aller Kraft versuchen, die zu Unrecht eingehobenen Beträge für unsere Mandanten zurück zu erlangen.

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